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News

  • 7.10.2011

    Zinsverbilligte Förderkredite für Investitionen deutscher Unternehmen in Griechenland

    KfW-Maßnahmenpaket zur Unterstützung der griechischen Wirtschaft

  • 21.9.2011

    Gesetz Nr. 4014/2011 veröffentlicht am 21.9.2011 – Legalisierung illegaler Bauten in Griechenland

    Nach dem seit dem 21.9.2011 geltenden Gesetz ist die Veräußerung einer Immobilie in Griechenland nur rechtswirksam, sofern dem notariell beglaubigten Vertrag eine Erklärung des Eigentümers und zusätzlich eine Bescheinigung eines Ingenieurs beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass die Immobilie legal gebaut worden ist, bzw. keine illegalen Bauten vorhanden sind, die die Fläche und die Höhe der Immobilie betreffen und auch sonstige baubehördliche Vorschriften eingehalten worden sind.  Gleichzeitig wird durch dieses Gesetz sämtlichen Eigentümern die Möglichkeit gegeben, vorhandene illegale Bauten für einen Zeitraum von 30 Jahren zu „legalisieren“, d.h. die Zahlung von Bußgeldern wegen der „Schwarzbauten“ wird für diesen Zeitraum eingestellt, sofern eine einmalige „einheitliche Sonderzahlung“ erfolgt, deren Höhe sich ebenfalls nach den in diesem Gesetz genannten Merkmalen errechnet.  Nach Zahlung dieses Betrages ist eine wirksame Veräußerung der Immobilie/des Grundstücks möglich.  Die Frist zur Einreichung der Anträge auf Legalisierung der illegalen Bauten beginnt am 1.10.2011 und endet am 30.11.2011.

  • Neue Anschrift ab 1.8.2011:

    Maximilianstrasse 13
    80539 München

    Tel.: +49 89 21 555 0750
    Fax: +49 89 21 555 0759

  • 1.7.2011:  Ab 4.7.2011 sind sämtliche in Griechenland zugelassene Anwälte bei allen griechischen Gerichten vertretungsberechtigt. 
    Bisher waren Anwälte in Griechenland in Zivilsachen lediglich berechtigt, vor den Gerichten aufzutreten, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltskammer liegen, der sie angehören. 
    Dies hat sich zum 4.7.2011 geändert.  Aufgrund des Gesetzes Nr. 3919/2011 dürfen nunmehr alle in Griechenland zugelassene Anwälte vor sämtlichen Gerichten in Griechenland ohne Mitwirkung eines Korrespondenzanwaltes auftreten.

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