
München
+49 89 21 555 0750
Thessaloniki +30 2310 250 820
7.10.2011
Zinsverbilligte Förderkredite für Investitionen
deutscher Unternehmen in Griechenland
KfW-Maßnahmenpaket zur Unterstützung der griechischen Wirtschaft
21.9.2011
Gesetz Nr. 4014/2011 veröffentlicht am 21.9.2011 –
Legalisierung illegaler Bauten in Griechenland
Nach dem seit dem 21.9.2011 geltenden Gesetz ist die Veräußerung
einer Immobilie in Griechenland nur rechtswirksam, sofern dem
notariell beglaubigten Vertrag eine Erklärung des Eigentümers und
zusätzlich eine Bescheinigung eines Ingenieurs beigefügt sind, aus
denen hervorgeht, dass die Immobilie legal gebaut worden ist, bzw.
keine illegalen Bauten vorhanden sind, die die Fläche und die Höhe
der Immobilie betreffen und auch sonstige baubehördliche
Vorschriften eingehalten worden sind. Gleichzeitig wird durch
dieses Gesetz sämtlichen Eigentümern die Möglichkeit gegeben,
vorhandene illegale Bauten für einen Zeitraum von 30 Jahren zu „legalisieren“,
d.h. die Zahlung von Bußgeldern wegen der „Schwarzbauten“ wird für
diesen Zeitraum eingestellt, sofern eine einmalige „einheitliche
Sonderzahlung“ erfolgt, deren Höhe sich ebenfalls nach den in diesem
Gesetz genannten Merkmalen errechnet. Nach Zahlung dieses Betrages
ist eine wirksame Veräußerung der Immobilie/des Grundstücks möglich.
Die Frist zur Einreichung der Anträge auf Legalisierung der
illegalen Bauten beginnt am 1.10.2011 und endet am 30.11.2011.
Neue Anschrift ab 1.8.2011:
Maximilianstrasse 13
80539 München
Tel.: +49 89 21 555 0750
Fax: +49 89 21 555 0759
1.7.2011: Ab 4.7.2011 sind sämtliche
in Griechenland zugelassene Anwälte bei allen griechischen Gerichten
vertretungsberechtigt.
Bisher waren Anwälte in Griechenland in Zivilsachen lediglich
berechtigt, vor den Gerichten aufzutreten, die im örtlichen
Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltskammer liegen, der sie
angehören.
Dies hat sich zum 4.7.2011 geändert. Aufgrund des Gesetzes Nr.
3919/2011 dürfen nunmehr alle in Griechenland zugelassene Anwälte
vor sämtlichen Gerichten in Griechenland ohne Mitwirkung eines
Korrespondenzanwaltes auftreten.