Rentner kommt nach Griechenland, um weniger Steuer zu zahlen!

Der griechische Staat richtet neuerdings eine offene Einladung an Rentner auf der ganzen Welt, ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland zu verlegen, um weniger Steuern zu zahlen.                                                                       

Am 29.09.2020 wurde die entsprechende Entscheidung des stellvertretenden Finanzministers Apostolos Vesyropoulos und des Leiters von AADE (griechische Finanzbehörde) George Pitsilis veröffentlicht, in der die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die alternative Besteuerungsmethode für "Non-Dome" festgelegt sind, die eine Besteuerung des Einkommens mit einem Steuersatz von 7% für ausländische Rentner, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen möchten, vorsieht. Die Entscheidung aktiviert den Anreiz für Rentner im Ausland, nach Griechenland auszuwandern.  Wenn ihrem Antrag stattgegeben wird, zahlen sie jedes Jahr eine unabhängige Steuer in Höhe von 7% für die Summe ihrer im Ausland erzielten Einkünfte. Im Einzelnen sieht die Entscheidung folgendes vor:   

                         

I. Voraussetzungen                                             

1. Die natürliche Person, die Renteneinkünfte aus dem Ausland bezieht und ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegt, unterliegt einer alternativen Besteuerungsmethode für das im Ausland entstehende Einkommen, sofern kumulativ: a) der Rentner/die Rentnerin in den letzten fünf (5) von den sechs (6) vergangenenen Jahren vor der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland nicht in Griechenland steuerlich ansässig war und b) der bisherigen steuerliche Wohnsitz in einem Staat lag, mit dem ein Abkommen über die administrative Zusammenarbeit im Steuerbereich mit Griechenland in Kraft ist (z.B. Deutschland). 2. Um den Status des Empfängers von Einkünften aus im Ausland entstehenden Renten nachzuweisen, müssen Nachweise der Rentenversicherungsgesellschaft, oder einer entsprechenen Behörde vorgelegt werden, aus denen die Zahlung der Rente im Ausland hervorgeht.  Außerdem muss eine Bescheinigung betreffend den bisherigen steuerlichen Wohnsitzes vorgelegt werden.   

 

II. Antragsverfahren                                             

1. Die natürliche Person reicht spätestens am 31. März eines jeden Jahres einen Antrag ein, um ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland zu verlegen und der alternativen Art der Einkommensbesteuerung zu unterliegen. Mit dem obigen Antrag legt der Antragsteller die entsprechenden Belege von Fall zu Fall gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 2 und 3 vor. Innerhalb derselben Frist stellen Personen, die die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 erfüllen und bereits im vorangegangenen Steuerjahr ihren steuerlichen Wohnsitz in Griechenland verlegt haben, einen Antrag auf Aufnahme in die alternative Art der Einkommensbesteuerung, die im Ausland entsteht. Die natürliche Person gibt in ihrem Antrag den Staat an, in dem sie ihren letzten steuerlichen Wohnsitz bis zur Einreichung ihres Antrags hatte. Anträge, die nach dem 31. März des jeweiligen Steuerjahres eingereicht werden, werden angenommen und für den Steuerpflichtigen in die alternative Methode zur Besteuerung von Einkünften aus dem Ausland für das folgende Steuerjahr einbezogen. Das Finanzamt prüft den Antrag innerhalb von sechzig (60) Tagen und informiert den Antragsteller, wenn er Mängel feststellt, über das Ausfüllen oder Einreichen der korrekten Belege.  Innerhalb des gleichen Zeitraums erlässt die Finanzbehörde eine Entscheidung, mit der sie den Antrag genehmigt oder ablehnt, je nachdem, ob die gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden, oder nicht. Mit der Genehmigung des Antrags ist die natürliche Person gemäß Artikel 4 des Gesetzes 4172/2013 in Griechenland steuerpflichtig, zunächst für das Steuerjahr, für das der Antrag eingereicht wurde, und anschließend für insgesamt weitere fünfzehn (15) Steuerjahre.  Wenn dem Antrag stattgegeben wird, muss der Antragsteller der Finanzbehörde eine Wohnadresse bzw einen Zustellungsbevollmächtigten in Griechenland mitteilen. 3. Der Antrag wird auch angenommen, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung keine entsprechenden Belege beigefügt sind.  Die natürliche Person muss die entsprechenden Belege jedoch innerhalb sechzig (60) Tagen vorlegen, um ihre Akte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Veröffentlichung der Entscheidung zu vervollständigen. 4. Die Aufnahme eines Steuerpflichtigen in die Bestimmungen von Artikel 5B des Gesetzes 4172/2013 bewirkt nicht automatisch die Änderung des steuerlichen Wohnsitzes anderer mit ihm verbundener Personen (z.B. der Familienangehöriger).

 

RAin Eva Kiorpelidou, LL.M.

 

mail@dikigoros.de

 

Anwalt für griechisches Erbrecht und Immobilienkauf
Anwalt für griechisches Erbrecht und Immobilienkauf

Deutsch-Griechische Anwaltskanzlei

Kiorpelidou & Kollegen

München - Thessaloniki - Athen

 

München: (+49) 89 215550750

Thessaloniki: (+30) 2311 180271

 

www.dikigoros.de         

Ε-Μail: mail@dikigoros.de