Golden Visa Griechenland

Goldenes Visum
Goldenes Visum

Goldenes Visum: Aufenthaltsgenehmigungen in Griechenland im Allgemeinen.


Begünstigte des Einreiserechts und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die alle fünf (5) Jahre erneuert werden muss, sind Drittstaatsangehörige, natürliche oder juristische Personen, sofern sie über das 100% Eigentum an Immobilien in Griechenland verfügen, deren Mindestbetrag zweihundertfünfzigtausend (250.000) Euro beträgt. Insbesondere:


a) Staatsangehörige von Drittländern, die sich entweder legal mit einer Aufenthaltserlaubnis in Griechenland aufhalten oder in Griechenland einreisen und sich dort aufhalten möchten und das uneingeschränkte Eigentum, an Immobilien in Griechenland haben, die vor dem Inkrafttreten des Ges. Nr. 4146/2013 erworben wurden, wenn ihr Kaufpreis zweihundertfünfzigtausend Euro betrug oder der derzeitige fiskalische Wert ihrer Immobilien zweihundertfünfzigtausend (250.000) Euro betrug. 


b) Drittstaatsangehörige, die ein Grundstück oder eine Parzelle kaufen und ein Gebäude bauen, wenn die Summe aus dem Wert des Kaufvertrags und dem Vertrag für den Bau des Gebäudes mindestens 250.000 Euro beträgt. Die Familienangehörigen der oben genannten Drittstaatsangehörigen.

Bedingungen für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für Immobilieneigentümer in Griechenland.


Um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die alle fünf (5) Jahre verlängert werden muss, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a) Die Grundstücke müssen Eigentum der Antragsteller sein

b) Bei Miteigentum an einer Immobilie im Wert von 250.000 € wird ein Aufenthaltsrecht nur gewährt, wenn die Eigentümer der Immobilie Ehegatten sind, die die Immobilie gemeinsam besitzen. In allen anderen Fällen des Miteigentums wird das Aufenthaltsrecht nur gewährt, wenn der von jedem Miteigentümer angelegte Betrag 250.000 € beträgt.

c) Wenn der Eigentümer des Grundstücks dieses durch eine juristische Person erworben hat, muss er zu 100% im Besitz der Anteile oder Gesellschaftsanteile sein.

d) Das Aufenthaltsrecht wird auch in Fällen gewährt, in denen ein Drittstaatsangehöriger mehr als eine Immobilie besitzt, entweder persönlich oder durch eine juristische Person in Höhe von einem Wert von mindestens 250.000 EUR.

e) Wenn die betroffene Person mit einem Visum vom Typ D in Griechenland einreisen möchte, muss die nachgewiesene Kaufabsicht durch Dokumente belegt werden, die die wirtschaftliche Lebensfähigkeit belegen (z. B. Bescheinigung einer anerkannten Bank der Klasse A oder eines offiziellen Finanzinstituts oder eines anderen anerkanntes Wertpapierinstituts).  Außerdem müssen Nachweise über das Bestehen von Bankkonten oder anderen Wertpapieren, insbesondere Anleihen oder Aktien, zur Deckung von Investmentfonds von mindestens 250.000 EUR und der Absicht des Antragstellers zum Kauf der Immobilie (Vertrag mit einer Anwaltskanzlei oder Immobilienagentur) vorliegen.


Nach dem Gesetz sind Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, die in das Land einreisen dürfen, folgende Personen:

a. Ehefrau

b. Die direkten Abkömmlinge (Kinder) der Ehepartnern, oder des anderen Ehepartners, die jünger als 21 Jahre sind.

c. Die Eltern der Ehepartner

Es wird klargestellt, dass der Wert der Immobilie im Sinne des Gesetzes 4251/2014 der Betrag ist, der im Vertrag als Kaufpreis ausdrücklich angegeben ist.   Der fiskalische Wert der Immobilie spielt keine Rolle, es sei denn, es handelt sich um den im Vertrag angegebenen Betrag, der für den Kauf gezahlt wurde. 


Einreisevisum (VISA) - Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für Immobilienbesitzer


Die rechtmäßige Einreise ist erforderlich, um eine Aufenthaltserlaubnis für Immobilienbesitzer zu erhalten.  Ein Einreisevisum ist nach Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis und für die Gültigkeitsdauer nicht erforderlich. G emäß Gesetz 4251/14 kann jeder Drittstaatsangehörige mit einem Visum legal in das Land einreisen oder sich legal in Griechenland aufhalten, unabhängig von seinem Status oder der Art der Aufenthaltserlaubnis.


Unsere Kanzlei und Ihre Mitarbeiter unterstützen Interessenten bei dem Auffinden einer geeigneten Immobilie, sowie bei der Abwicklung des Kaufvertrags und der Einholung der Aufenthaltserlaubnis.


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Tel.: (+49)89 21 555 0750


Anwalt für griechisches Erbrecht und Immobilienkauf
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